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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 (https://dejure.org/2014,7902)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 (https://dejure.org/2014,7902)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. März 2014 - L 9 SO 497/11 (https://dejure.org/2014,7902)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Leistungen der Eingliederungshilfe - Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen - Studieren mit Behinderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit über die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB XII für die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern und studentischen Mitschreibhilfen im Rahmen eines Hochschulstudiums

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (23)

  • SG Düsseldorf, 20.04.2010 - S 17 SO 138/10

    SonstigeAngelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, das beim SG Düsseldorf unter dem Az. S 17 SO 138/10 ER geführt worden ist, hat die Klägerin geltend u.a. gemacht, dass der Beklagte die Reichweite der Eingliederungshilfe verkenne.

    Wegen der Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2010 (S 17 SO 138/10 ER) Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte in diesem Verfahren, die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die beigezogene Akte des Eilverfahrens S 17 SO 138/10 ER, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Bei dem Bescheid vom 22.04.2010 handelt es sich um einen vorläufigen Bewilligungsbescheid, der in Ausführung des rechtkräftigen Beschlusses des SG im Eilverfahren S 17 SO 138/10 ER erlassen worden ist.

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Mit Eingliederung ist dabei nicht ein Mindestmaß an Teilhabe gemeint, das auch kaum ohne externe, nicht normtextbezogene Wertungen bestimmt werden könnte (vgl. dazu auch BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 27).

    Maßgeblich sind allerdings stets die individuellen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 26).

    Wie auch bei anderen Leistungen der Eingliederungshilfe muss für die Erforderlichkeit aber ein individueller, einzelfallbezogener Maßstab gelten, der die angemessenen Wünsche des behinderten Menschen und die Verhältnisse nichtbehinderter Menschen berücksichtigt (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 22; Urt. v. 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R -, juris Rn. 26).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Förderungsgebot (siehe dazu Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 142, 147) muss es vielmehr auf die Verhältnisse nichtbehinderter Menschen ankommen (siehe insoweit auch BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 16).

    Insoweit bedarf es bezogen auf den Beginn der Ausbildung oder den Beginn der begehrten Hilfen einer Prognose (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R -, juris Rn. 18).

  • VG Augsburg, 17.10.2000 - Au 3 K 99.823
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Insoweit deckt sich der Begriff eines "angemessenen Berufs" mit dem Begriff der "angemessenen Schulbildung" im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglHV, die nach herrschender Rechtsprechung einen Anspruch auf die Ermöglichung einer dem individuellen Potential des Betreffenden entsprechenden Bildung vorsehen (dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.01.2013 - 12 B 1360/12 -, juris Rn. 5; abweichend bei bereits bestehendem Schulabschluss VG Augsburg, Urt. v. 17.10.2000 - Au 3 K 99.823 -, juris Rn. 33 ff.).

    Für die Annahme eines strengeren Maßstabs, etwa dergestalt, dass nur in Ausnahmefällen insoweit von einem "angemessenen Beruf" auszugehen ist, lässt sich keine normative Grundlage finden (in der Sache ebenso für die Förderung einer höheren Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglHV LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08 ER-B -, juris Rn. 10; VG München, Urt. v. 16.05.2002 - M 15 K 00.244 -, juris Rn. 25; abweichend VG Augsburg, Urt. v. 17.10.2000 - Au 3 K 99.823 -, juris Rn. 33 ff.).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für eine systemische

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Er hätte deshalb die begehrte Leistung als Sozialhilfeträger dadurch zu erbringen gehabt, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die die Klägerin durch Beauftragung eines Dienstleisters, der Dolmetscherleistungen gegen Entgelt bereitstellt und seinerseits mit dem Beklagten als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen hat, begründet (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10; sog. sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis).

    Der Beklagte weist zunächst zutreffend darauf hin, dass weder im SGB XII noch im SGB IX noch in der EinglHV definiert wird, was unter einem "angemessenen" Beruf zu verstehen ist (vgl. zum Begriff der "angemessenen Schulbildung" im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ebenso BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 21) und deshalb der Bedeutungsgehalt durch die anerkannten Methoden juristischer Auslegung erschlossen werden muss.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - L 20 SO 289/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beklagten hat der 20. Senat des LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER -, veröffentlicht bei juris, zurückgewiesen.

    Darüber hinaus nimmt der Senat auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des 20. Senats im Beschluss vom 13.08.2010 - L 20 SO 289/10 B ER -, juris Rn. 41 ff. Bezug, denen er sich - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen - nach eigener Prüfung ebenfalls anschließt.

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2011 - L 2 SO 379/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Leistungen zum Besuch einer Hochschule -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Hier dürfte naheliegend sein, aus Nachrangigkeit und Beschränkung der Sozialhilfe eine Einschränkung der Angemessenheit vorzunehmen, dahingehend, dass ein Sozialhilfeträger nicht beliebig viele Ausbildungen zu fördern hat (Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2011, L 2 SO 379/11 ER-B).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende behinderte Mensch den höchsten, nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vorgesehenen Bildungsabschluss, nämlich der Hochschulabschluss, noch nicht gefördert durch Eingliederungshilfe erlangt hat (zu diesem Gesichtspunkt LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.02.2011 - L 2 SO 379/11 ER-B -, juris Rn. 8).

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Eine zeitliche Begrenzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger selbst sein Begehren in zeitlicher Hinsicht beschränkt oder auf einen erneuten Leistungsantrag ein weiterer Ablehnungsbescheid ergeht (zum Ganzen BSG Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 8 m.w.N; Urt. v. 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R -, juris Rn. 9).

    Denn Sozialhilfeleistungen kommen von vornherein nur in Betracht, soweit die Klägerin Aufwendungen hatte oder den von ihr beauftragten Kräften noch Entgelt schuldet (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R -, juris Rn. 11).

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Dementsprechend waren die von der Klägerin beauftragten Dienstleister vorliegend auch nicht gemäß § 75 Abs. 2 1. Alt notwendig beizuladen (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 16 bei zwischenzeitlicher Kostenübernahme durch Dritte).
  • BSG, 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2014 - L 9 SO 497/11
    Der zunächst streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Sachleistungsverschaffung hat sich vielmehr, ähnlich wie bei zwischenzeitlicher Deckung des Bedarfs durch eigene oder Leistungen Dritter, in einen Geldleistungsanspruch umgewandelt, wobei es nunmehr - ähnlich wie bei zunächst darlehensweise gewährten Leistungen (siehe dazu BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris Rn. 10) - nur noch darum geht, ob die vorläufig bewilligten Leistungen endgültig zu gewähren sind mit der Folge, dass die Klägerin die verauslagten Beträge nicht erstatten muss.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 4/11 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anmietung einer

  • Drs-Bund, 16.01.2001 - BT-Drs 14/5074
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2012 - L 9 SO 452/11

    Sozialhilfe

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 28.95

    Eingliederungshilfe für ein Studium an einer Hochschule - Hilfe in besonderen

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2008 - L 7 SO 4639/08

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anwendbarkeit des § 929 ZPO - Sozialhilfe -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2013 - 12 B 1360/12

    Gewährung von Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung bzgl.

  • VG München, 16.05.2002 - M 15 K 00.244
  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 19/10 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Streitgegenstand - keine Einbeziehung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für

    Auch die Gesetzesmaterialien geben keine Hinweise auf die Auslegung des Angemessenheitsbegriffs in § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII a.F. (vgl. dazu ausführlich LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 83 juris).

    Hierfür spricht auch die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII, wonach die grundsätzlich für die Leistungsgewährung maßgeblichen Wünsche der Leistungsberechtigten nur beachtlich sind, soweit sie ihrerseits angemessen sind (vgl. dazu LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 76 juris).

    Insoweit kommt es darauf an, ob auch ein nichtbehinderter Mensch in der Rolle des behinderten Menschen bei Anstellen vernünftiger Erwägungen den betreffenden Ausbildungsweg eingeschlagen hätte (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 74 juris).

    Maßgeblich sind allerdings stets die individuellen Verhältnisse im Einzelfall, wobei eine Prognoseentscheidung zu treffen ist (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 79 juris).

    Hierfür existiert keine gesetzliche Grundlage (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 80 m.w.N. juris).

    Einschränkungen können sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ergeben (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 80 juris).

    Kriterien hierfür können sein: das Alter und der bisherige berufliche Werdegang des Betroffenen, ein etwaiger sachlicher Zusammenhang zwischen dem erstrebten Berufsabschluss und der bisherigen Berufsausbildung sowie die Frage, ob eine realistische Chance für eine berufliche Verbesserung bei erfolgreichem Abschluss des weiteren Ausbildungsgangs besteht (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 85 juris).

    Altersgrenzen für die Förderfähigkeit wie sie in § 10 Abs. 3 S. 1 BAföG oder Einschränkungen für Zweitausbildungen wie sie in § 7 Abs. 2 BAföG oder zivilrechtlich in § 1610 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (vgl. dazu BGH Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04, juris) vorgesehen sind, sind daher keine geeigneten Kriterien zur Bestimmung des "angemessen Berufs"; das Recht der Eingliederungshilfe ist vielmehr losgelöst vom Unterhaltsrecht zu betrachten (vgl. LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 82 juris).

    Sie zielen vielmehr auf eine Gleichstellung von behinderten Studierenden mit durchschnittlichen nichtbehinderten Studierenden ab (vgl. LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 87 juris).

    Im Rahmen von § 13 Abs. 2 Nr. 2 EinglHV ist deshalb auch zu berücksichtigen, ob der behinderte Mensch bereits einen anderen "angemessenen Beruf" erlernt hat bzw. ausübt, und es ist zu prüfen, ob der mit der beschrittenen Ausbildung erstrebte andere "angemessene Beruf" und die damit gewünschte berufliche Veränderung erforderlich sind (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 97 juris).

    Insoweit kann eine Rolle spielen, ob die bisherige berufliche Tätigkeit schon längere Zeit ausgeübt wurde und ob zwischen dem letzten Berufsabschluss und der Aufnahme der weiteren Ausbildung ein längerer Zeitraum liegt (LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 98 juris).

    Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob bereits vom Vorliegen einer gebundenen Entscheidung auszugehen ist, weil es sich bei § 13 EinglHV um eine das Ermessen konkretisierende Regelung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 SGB XII handelt (so LSG NRW Urteil vom 27.03.2014, L 9 SO 497/11, Rn. 108 juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 19 AS 1608/18

    SGB II-Ausschluss von EU-Ausländern bei Minijob

    Dies gilt auch für Ausführungsbescheide, soweit die Behörde nur der in einer Regelungsanordnung auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. BSG, Urteile vom 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R, vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - und vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - LSG NRW, Beschlüsse vom 26.04.2017 - L 19 AS 2128/16 und vom 23.11.2016 - L 20 SO 588/16 B; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11; LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2014 - L 20 SO 388/13

    Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines

    Dem steht nicht entgegen, dass im Rahmen des sog. Gewährleistungsverantwortungsmodells (dazu z.B. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rn. 28 m.w.N; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 58 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R) den Leistungsberechtigten gegenüber dem Sozialhilfeträger grundsätzlich ein Anspruch auf Sachleistungsverschaffung zusteht.

    Bei der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII geht es - anders als insbesondere bei den Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII - nicht allein um die bloße Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz; bezweckt wird vielmehr eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen sowie die Beseitigung faktischer Benachteiligungen Behinderter in der Lebenswirklichkeit (so LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 Rn. 78 zur Inanspruchnahme von Hilfskräften im Rahmen der Eingliederungshilfe für ein Hochschulstudium).

  • LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 101/18

    Teilhabe am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten für den Einsatz von

    Für eine positive Prognose ist erforderlich, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall und/oder allgemeiner Einschätzungen zum Arbeitsmarkt eine realistische Aussicht darauf besteht, dass eine einschlägige Anstellung gefunden werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 - juris Rn. 90).

    Dies gelte nicht nur, wenn eine höhere Ausbildung beabsichtigt sei (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 - juris Rn. 74 ff.), sondern auch dann, wenn der behinderte Mensch eine andere, der bereits vorhandenen Ausbildung im Wesentlichen gleichwertige Ausbildung durchführen wolle.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - L 9 SO 89/15

    Streit über die Gewährung von Leistungen zur Finanzierung eines

    Ob diese Grundsätze auf das Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu übertragen sind (in diesem Sinne der Beschluss des Senats vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 46 ff.) oder ob im Hinblick darauf, dass ein "vorläufiger" Schuldbeitritt zivilrechtlich kaum umsetzbar ist, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine im Verhältnis zum Antragsteller vorläufige Verpflichtung zur Erfüllungsübernahme durch (tatsächliche) Zahlung des Sozialhilfeträgers als Dritten im Sinne von § 267 BGB (vgl. insoweit das Urteil des Senats vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 -, juris Rn. 59) ausgesprochen werden kann, kann dahinstehen.
  • SG Karlsruhe, 29.09.2014 - S 1 SO 3101/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen

    Solche Leistungen, die behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung tragen sollen, sind von den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst (vgl. bereits BVerwG vom 19.10.1995 - 5 C 28.95 - sowie LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 - ).

    Dafür spricht auch § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, demzufolge die grundsätzlich für die Leistungsgewährung maßgebenden Wünsche des Leistungsberechtigten nur beachtlich sind, soweit sie angemessen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 - ).

    Orientiert an diesen Grundsätzen findet sich für die Annahme des Antragsgegners, die von der Antragstellerin erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Ergotherapeutin und deren tatsächliche Berufsausübung stelle bereits einen "angemessenen Beruf" im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, keine normative Grundlage (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 - m.w.N. ).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2019 - L 9 SO 360/16

    Anspruch auf Eingliederungshilfe als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung

    Denn bei diesen handelte es sich lediglich um Bescheide, die in Ausführung der zuvor ergangenen einstweiligen Anordnungen ergangen sind und die nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden (BSG, Urt. v. 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R - juris Rn. 11; Senat, Urt. v. 27.03.2014 - L 9 SO 497/11 -, juris Rn. 53).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2017 - L 19 AS 2128/16

    SGB-II -Leistungen; Geänderter bzw. ersetzter Bescheid; Streitgegenstand;

    Dies gilt auch für Ausführungsbescheide, soweit die Behörde nur der in einer Regelungsanordnung auferlegten Verpflichtung entspricht (vgl. BSG, Urteile vom 20.04.2016 - B 8 SO 20/14 R, vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - BSGE 120, 149 und vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr. 1; LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 - L 20 SO 588/16 B; LSG NRW, Urteil vom 27.03.2014 - L 9 SO 497/11; LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2012 - L 12 AS 3569/11).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2019 - L 12 R 175/18
    Bei der beantragten Studienassistenz handelt es sich zudem (auch) um eine mögliche Leistung der Eingliederungshilfe (vgl. nur etwa Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.3.2014 - L 9 SO 497/11; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.2012 - L 2 SO 906/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.1.2011 - L 8 SO 171/08; SG München, Urt. v. 12.3.2013 - S 48 SO 155/10, zit. jew. n. juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2019 - L 12 R 175/18
    Bei der beantragten Studienassistenz handelt es sich zudem (auch) um eine mögliche Leistung der Eingliederungshilfe (vgl. nur etwa Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.3.2014 - L 9 SO 497/11; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.4.2012 - L 2 SO 906/12 B; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 27.1.2011 - L 8 SO 171/08; SG München, Urt. v. 12.3.2013 - S 48 SO 155/10, zit. jew. n. juris).
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